5 von 6 im Bereich der NISV in grossem Umfang, und nahm dementsprechend auch ungerechtfertigte Instruktionsmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin vor, indem er sie zum Einreichen diverser weiterer Unterlagen aufforderte. Demgegenüber waren baurechtlich offenbar keinerlei weitere Abklärungen mehr notwendig. Die Beschwerdeführerin ihrerseits reagierte stets zeitnah und traf alle ihr – angesichts der dargelegten Kompetenzenlage – zumutbaren Anstrengungen, um das Verfahren beförderlich zu Ende zu bringen.