Es bestand damit für den Gemeinderat keinerlei objektiven Grund, das Baugesuch nach der Einwendungsverhandlung am 3. September 2020 nicht weiterzubearbeiten bzw. noch keinen Baubewilligungsentscheid zu treffen. Zwar zeigte er sich gegenüber der Beschwerdeführerin bereit, einen Entscheid zu fällen; obwohl er jedoch gar nicht zuständig war, tätigte er Abklärungen von Vollzugsfragen