Gemäss § 56 Abs. 1 BauG [recte: BauV] holt der Gemeinderat zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligungen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen ein. Dies ist auch vorliegend erfolgt und die Abteilung für Baubewilligungen BVU nahm mit Schreiben vom 14. Mai 2019 ausführlich zu sämtlichen, die umweltrechtlichen Belange betreffenden Vorbringen der Einwendenden Stellung. Eigene Erwägungen oder Abklärungen des Gemeinderats dazu bedarf es daher auch insofern nicht mehr.