Auch die Argumentation des Gemeinderats, wonach er die einverlangten weiteren Unterlagen und Angaben für die sachgerechte Begründung einer allfälligen Abweisung der gegen das Baugesuch erhobenen Einwendungen benötige, verfängt aus demselben Grund nicht. Gemäss § 56 Abs. 1 BauG [recte: BauV] holt der Gemeinderat zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligungen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen ein.