Es ist ihm oder den Einwendenden dann freigestellt, die erteilte umweltschutzrechtliche Zustimmung des BVU vor dem Regierungsrat mit Beschwerde anzufechten (vgl. zur Gemeindebeschwerde: Art. 57 USG). Dabei wäre dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der kantonalen Zustimmung zu Recht bejaht worden sind. Für eine Verweigerung der Baubewilligung aus den NIS-relevanten Punkten durch den Gemeinderat gibt es aus Gründen der Zuständigkeit somit keinen Raum (vgl. RRB 2022-000978 vom 10. August 2022, S. 8).