Nachdem es nach dem Gesagten in der ausschliesslichen Kompetenz der kantonalen Behörde liegt, ein Baugesuch aufgrund allfälliger gesundheitlicher Bedenken im Zusammenhang mit nichtionisierender Strahlung abzuweisen, hätten die Antworten der Abteilung für Umwelt BVU auf den Fragenkatalog des Gemeinderats von vornherein keine Erkenntnisse liefern können, die Einfluss auf die in die Beurteilungskompetenz des Gemeinderats fallenden Fragen hätten haben können. Es wäre allenfalls am BVU gewesen, seine Zustimmung zum Bauvorhaben zu verweigern, wenn es Zweifel an der Anwendbarkeit der NIS-Verordnung gehabt hätte. Das BVU hat seine Zustimmung mit Verfügung vom 3. April 2019 aber erteilt.