Vorliegend lag wie erwähnt die Zustimmung der kantonalen Behörde zum fraglichen Bauvorhaben bereits mit Verfügung vom 3. April 2019 vor. Nachdem es nach dem Gesagten in der ausschliesslichen Kompetenz der kantonalen Behörde liegt, ein Baugesuch aufgrund allfälliger gesundheitlicher Bedenken im Zusammenhang mit nichtionisierender Strahlung abzuweisen, hätten die Antworten der Abteilung für Umwelt BVU auf den Fragenkatalog des Gemeinderats von vornherein keine Erkenntnisse liefern können, die Einfluss auf die in die Beurteilungskompetenz des Gemeinderats fallenden Fragen hätten haben können.