Diese Kompetenz kommt ausschliesslich den kantonalen Behörden zu. Das bedeutet, dass die Gemeinde in diesen Fällen auch keinen Spielraum hat, die nachgesuchte Baubewilligung aus Gründen des Umwelt- bzw. Gesundheitsschutzes zu verweigern, wenn das BVU verbindlich festgestellt hat, dass mit Bezug auf die in Frage stehende Mobilfunkanlage an allen kritischen Orten die Grenzwerte eingehalten werden (vgl. Regierungsratsbeschluss [RRB] 2006- 000926 vom 05. Juli 2006, S. 5; 2004-000890 vom 23. Juni 2004, S. 4).