§ 30 Abs. 1 und 3 [e contrario] EG UWR). Entsprechend dieser Zuständigkeitsordnung hat der Gemeinderat auch die Zustimmung der kantonalen Behörden zu Baugesuchen im Geltungsbereich der NISV einzuholen (vgl. § 31 Abs. 2 lit. f EG UWR). Die Kompetenzen des Gemeinderats beschränken sich in diesen Fällen auf die Prüfung des Baugesuchs hinsichtlich der weiteren bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen, nicht jedoch in Bezug auf deren Übereinstimmung mit der NISV. Diese Kompetenz kommt ausschliesslich den kantonalen Behörden zu.