4 von 6 Gemäss kantonaler Zuständigkeitsordnung ist für den Vollzug der NISV ausschliesslich der Kanton zuständig (§ 31 Abs. 1 und 2 lit. f des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 [EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200]). Das kantonale Recht räumt dem Gemeinderat im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung keine Kompetenzen ein, sondern auferlegt ihm auf diesem Gebiet lediglich eine Unterstützungspflicht der kantonalen Behörden im Vollzug (vgl. § 28 i.V.m. § 30 Abs. 1 und 3 [e contrario]