Der Gemeinderat begründet die monierte überlange Verfahrensdauer mit dem notwendigen Zuwarten auf ihre Fragen an die NIS-Fachstelle der Abteilung für Umwelt BVU und damit mit Vollzugsfragen betreffend die Anwendung der NIS-Verordnung. Dabei verkennt er allerdings, dass die Baubewilligung als Polizeierlaubnis dem Bauherrn einen Rechtsanspruch auf Erteilung verleiht, wenn die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (AGVE 2000, S. 246 ff.). Dazu zählt auch der Immissionsschutz, der bundesrechtlich im Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt ist.