Bei der Mobilfunktechnologie handle es sich um eine äusserst komplexe Materie, der Gemeinderat verfüge nicht in allen Bereichen über das Wissen, um die entscheidwesentlichen Tatsachen ohne externe Unterstützung zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin sei aber offenbar nicht gewillt, den Gemeinderat über die entscheidwesentlichen Tatsachen zu informieren oder diesbezüglich mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin unterschlage diverse Handlungen des Gemeinderats, mit welchen das Baugesuchsverfahren auch nach dem 25. November 2020 vorangetrieben worden sei. Es liege nicht zuletzt an der Beschwerdeführerin, dass das Verfahren noch nicht habe abgeschlossen werden können.