In seiner Beschwerdeantwort argumentiert der Gemeinderat, er habe das Verfahren nie sistiert. Er benötige die von der Beschwerdeführerin einverlangten Unterlagen dringend, um einerseits eine allfällige Einwendungsabweisung sachgerecht begründen zu können und andererseits setze die Beurteilung einen technischen Sachverstand voraus, welcher dem Gemeinderat teilweise abgehe, weshalb in § 23 VRPG eine Mitwirkungspflicht verankert sei. Bei der Mobilfunktechnologie handle es sich um eine äusserst komplexe Materie, der Gemeinderat verfüge nicht in allen Bereichen über das Wissen, um die entscheidwesentlichen Tatsachen ohne externe Unterstützung zu ermitteln.