Die Rechtsverweigerungs- bzw. die Rechtsverzögerungsbeschwerde (siehe § 41 Abs. 2 VRPG) beinhaltet nach Lehre und Praxis einzig die Durchsetzung des Anspruchs auf Erledigung eines Begehrens durch jene Behörde, bei der es eingereicht worden ist. In Ermangelung einer Verfügung als Anfechtungsobjekt zielt sie insbesondere darauf ab, ein Handeln der Behörde zu erwirken, das seinerseits Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sein kann. Die Gutheissung der Beschwerde (bzw. die Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung) ist verbun-