sungsfristen ansetzen oder die Urteilsbegründung und den Dispositiv-Versand ungebührlich verzögern (VGE vom 16. August 2018 [WBE.2017.464], Erw. 2.2.2.1, S. 13). Zu berücksichtigen ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers während der Dauer des Verfahrens. Eine Rechtsverzögerung wird nur zurückhaltend angenommen, wenn der Betroffene zumutbare Anstrengungen unterlässt, damit das Verfahren beförderlich zu Ende geführt wird (VGE vom 27. Oktober 2005 [WBE.2005.337], Erw. II./1, S. 5).