2 von 6 nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (VGE vom 17. Mai 2017 [WBE.2017.127], Erw. II./1, S. 6 f.). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten, die Auswirkungen auf ihre Interessen und hochrangige Rechtsgüter sowie das Verhalten von Parteien und Behörden im Einzelfall.