Das in Art. 29 Abs. 1 des Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Es genügt dabei, wenn die ungebührliche Verzögerung aus objektiven Gründen der Behörde zur Last fällt, d.h. die Verzögerung darf keine objektive Rechtfertigung finden, die gegenüber dem Rechtsschutzanspruch des Bürgers Bestand hätte (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 17. Oktober 2013 [WBE.2013.270], Erw. II./2.1, S. 6; AGVE 2000, S. 309 mit Hinweisen).