Es kann somit offengelassen werden, ob es sich hierbei um eine anfechtbare Verfügung handelt, wäre diese doch – selbst wenn die Verfügungsqualität zu bejahen wäre – zunächst gemäss § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) mittels schriftlicher Erklärung innert 10 Tagen beim Gemeinderat anzufechten. Erst dessen Entscheid wäre sodann der Verwaltungsbeschwerde i.S.v. § 50 Abs. 1 lit. b VRPG zugänglich. Nachdem die Beschwerdeführerin indes Rechtsverweigerung geltend macht, bedarf es nach dem Gesagten keines anfechtbaren Entscheids, weshalb ungeachtet dessen auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Legitimation