Vorliegend hat der Gemeinderat weder einen Zwischenentscheid noch eine abschliessende Verfügung erlassen. Das von der Beschwerdeführerin als Anfechtungsobjekt bezeichnete Schreiben der Abteilung Bau Planung und Umwelt vom 10. Januar 2022 kann bereits insofern nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsbeschwerde sein, als es nicht vom Gemeinderat stammt. Es kann somit offengelassen werden, ob es sich hierbei um eine anfechtbare Verfügung handelt, wäre diese doch – selbst wenn die Verfügungsqualität zu bejahen wäre – zunächst gemäss § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG;