Anfechtungsobjekt sind einerseits Verfügungen und Entscheide, wenn sich die Behörde mit förmlichem Hoheitsakt weigert, einen materiellen Entscheid zu erlassen (Nichteintretensentscheid), wenn sie einen Entscheid unter Missachtung des rechtlichen Gehörs oder in Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand oder die Akteneinsicht fällt. Im Fall verfügungsloser Entscheidverweigerung oder bei der Rechtsverzögerung liegt keine Verfügung oder kein Entscheid vor. Ein Anfechtungsobjekt fehlt damit, die Verweigerung oder Verzögerung wird aber einer Verfügung gleichgestellt (MER- KER, a.a.O, § 53 N 12 f.).