1.2 hiernach). Der Antrag der Beschwerdeführerin, lautend auf Aufhebung des Entscheids der Abteilung Bau Planung und Umwelt vom 10. Januar 2022 und Anweisung an den Gemeinderat, das Baubewilligungsverfahren unverzüglich fortzusetzen, richtet sich damit auch nicht gegen den Teilentscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 14. Mai 2019. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit der Rechtsabteilung BVU zur Fällung des vorliegenden Entscheids. 1.2 Anfechtungsobjekt