SAR 713.100]). Ausgenommen sind jene Fälle, in denen der angefochtene Entscheid auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht und sich ein Beschwerdeantrag dagegen richtet; dann bleibt es bei der Zuständigkeit des Regierungsrats (vgl. § 9 Abs. 2 DelV, § 61 Abs. 2 BauV). Ein solcher Fall liegt vorliegend jedoch nicht vor, hat der Gemeinderat doch noch gerade keinen Entscheid erlassen, der sich auf den Teilentscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 14. Mai 2019 stützen könnte (vgl. Erw. 1.2 hiernach).