Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Die Zuständigkeit bestimmt sich in diesen Fällen nach der allgemeinen Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit dem hypothetischen Streitgegenstand (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG], 1998, § 40 N 18). Dieser besteht hier in dem von der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2019 eingereichten Baugesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage.