{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-77_2022-12-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6256", "Checksum": "c2427db15ff6b170f71abc4d2be4204c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.12.2022 EBVU 22.77"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.12.2022 EBVU 22.77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.12.2022 EBVU 22.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung, Zuständigkeit NISV\r\n– Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten, die Auswirkungen auf ihre Interessen und hochrangige Rechtsgüter sowie das Verhalten von Parteien und Behörden im Einzelfall (Erw. 2.1).\r\n– Das kantonale Recht räumt dem Gemeinderat im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung keine Kompetenzen ein (§ 31 EG UWR). Die Gemeinde hat keinen Spielraum, die nachgesuchte Baubewilligung aus Gründen des Umwelt- bzw. Gesundheitsschutzes zu verweigern, wenn das BVU verbindlich festgestellt hat, dass mit Bezug auf die in Frage stehende Mobilfunkanlage an allen relevanten Orten die Grenzwerte eingehalten werden (Erw. 2.4)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:07", "Checksum": "c1664bb3349a914815b624d85f1f8ef9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.12.2022 EBVU 22.77\nRegeste:\nRechtsverzögerung, Zuständigkeit NISV\r\n– Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten, die Auswirkungen auf ihre Interessen und hochrangige Rechtsgüter sowie das Verhalten von Parteien und Behörden im Einzelfall (Erw. 2.1).\r\n– Das kantonale Recht räumt dem Gemeinderat im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung keine Kompetenzen ein (§ 31 EG UWR). Die Gemeinde hat keinen Spielraum, die nachgesuchte Baubewilligung aus Gründen des Umwelt- bzw. Gesundheitsschutzes zu verweigern, wenn das BVU verbindlich festgestellt hat, dass mit Bezug auf die in Frage stehende Mobilfunkanlage an allen relevanten Orten die Grenzwerte eingehalten werden (Erw. 2.4).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.77\n\nENTSCHEID vom 12. Dezember 2022\n\nA._____; Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Gemeinderat Q._____ (Schreiben vom 10.\nJanuar 2022) betreffend Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens, Parzelle B (Baugesuch\n2019/02); Gutheissung\n\nErwägungen\n\n1. Eintreten\n\n1.1 Zuständigkeit\n\nRechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41\nAbs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Die Zuständigkeit bestimmt sich in diesen Fällen nach der allgemeinen Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit dem hypothetischen Streitgegenstand (MICHAEL\nMERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG], 1998, § 40 N 18). Dieser besteht hier\nin dem von der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2019 eingereichten Baugesuch für den Umbau einer\nbestehenden Mobilfunkanlage.\n\nDas BVU beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinderäte, die in Anwendung der Baugesetzgebung, einschliesslich der Gemeindebauvorschriften, ergangen sind (§ 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der\nVerordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113], § 61 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV;\nSAR 713.121], § 50 VRPG sowie § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom\n19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]). Ausgenommen sind jene Fälle, in denen der angefochtene Entscheid auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements\nberuht und sich ein Beschwerdeantrag dagegen richtet; dann bleibt es bei der Zuständigkeit des Regierungsrats (vgl. § 9 Abs. 2 DelV, § 61 Abs. 2 BauV). Ein solcher Fall liegt vorliegend jedoch nicht\nvor, hat der Gemeinderat doch noch gerade keinen Entscheid erlassen, der sich auf den Teilentscheid\nder Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 14. Mai 2019 stützen könnte (vgl. Erw. 1.2 hiernach).\nDer Antrag der Beschwerdeführerin, lautend auf Aufhebung des Entscheids der Abteilung Bau Planung\nund Umwelt vom 10. Januar 2022 und Anweisung an den Gemeinderat, das Baubewilligungsverfahren\nunverzüglich fortzusetzen, richtet sich damit auch nicht gegen den Teilentscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 14. Mai 2019. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit der Rechtsabteilung BVU\nzur Fällung des vorliegenden Entscheids.\n1.2 Anfechtungsobjekt\n\nAnfechtungsobjekt sind einerseits Verfügungen und Entscheide, wenn sich die Behörde mit förmlichem\nHoheitsakt weigert, einen materiellen Entscheid zu erlassen (Nichteintretensentscheid), wenn sie einen Entscheid unter Missachtung des rechtlichen Gehörs oder in Verletzung der Vorschriften über die\nZuständigkeit, den Ausstand oder die Akteneinsicht fällt. Im Fall verfügungsloser Entscheidverweigerung oder bei der Rechtsverzögerung liegt keine Verfügung oder kein Entscheid vor. Ein Anfechtungsobjekt fehlt damit, die Verweigerung oder Verzögerung wird aber einer Verfügung gleichgestellt (MER-\nKER, a.a.O, § 53 N 12 f.).\n\nVorliegend hat der Gemeinderat weder einen Zwischenentscheid noch eine abschliessende Verfügung\nerlassen. Das von der Beschwerdeführerin als Anfechtungsobjekt bezeichnete Schreiben der Abteilung Bau Planung und Umwelt vom 10. Januar 2022 kann bereits insofern nicht Anfechtungsobjekt\neiner Verwaltungsbeschwerde sein, als es nicht vom Gemeinderat stammt. Es kann somit offengelassen werden, ob es sich hierbei um eine anfechtbare Verfügung handelt, wäre diese doch – selbst wenn\ndie Verfügungsqualität zu bejahen wäre – zunächst gemäss § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) mittels schriftlicher\nErklärung innert 10 Tagen beim Gemeinderat anzufechten. Erst dessen Entscheid wäre sodann der\nVerwaltungsbeschwerde i.S.v. § 50 Abs. 1 lit. b VRPG zugänglich. Nachdem die Beschwerdeführerin\nindes Rechtsverweigerung geltend macht, bedarf es nach dem Gesagten keines anfechtbaren Entscheids, weshalb ungeachtet dessen auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n1.3 Legitimation\n\nGemäss § 42 VRPG ist u.a. zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der\nAufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (lit. a).\n\n"}