2.4, S. 11; VGE vom 18. Juni 2012 [WBE.2011.127], S. 18). Demzufolge ist der Entscheid des Gemeinderats nach Massgabe von § 49 Abs. 1 VRPG aufzuheben und die Angelegenheit zur Abklärung und zu neuem Entscheid an den Gemeinderat zurückzuweisen. 5 von 5