Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die wahlweise zur Disposition gestellten Massnahmen entweder bereits erfüllt, ungeeignet oder unverhältnismässig seien. Es findet sich nun aber weder im vorinstanzlichen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort des Gemeinderats eine Auseinandersetzung mit der Frage der Tauglichkeit und Verhältnismässigkeit der angeordneten Sanierungsvarianten. Auch diesbezüglich lässt sich der angefochtene Entscheid nicht rechtfertigen. Es ist nun aber nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, den rechtserheblichen Sachverhalt als erste Instanz anstelle des Gemeinderats zu ermitteln und zu würdigen (VGE vom 24. März 2020 [WBE.2019.398], Erw. 2.4, S. 11;