4 von 5 entsprechend angeordneten Massnahmen bestätigen würden. Eine Beurteilung ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Aber auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip bzw. im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung lassen sich die angeordneten Massnahmen im heutigen Zeitpunkt nicht rechtfertigen: Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die wahlweise zur Disposition gestellten Massnahmen entweder bereits erfüllt, ungeeignet oder unverhältnismässig seien.