Die Blendintensität wurde vorinstanzlich weder im Reflexionsgutachten ermittelt noch ist ein Augenschein aktenkundig, an welchem die Wahrnehmungen hinsichtlich der Blendwirkungen seitens der Entscheidbehörde dokumentiert wären. Umso weniger wurden Blenddauer und Blendintensität in Relation gesetzt. Vielmehr liegen keine Sachverhaltsabklärungen vor, die die vom Gemeinderat behauptete Übermässigkeit der Blendwirkung und die