Im Rahmen der Reflexionsstudie wurde nun aber weder die Blendintensität ermittelt noch eine Aussage bezüglich der Übermässigkeit gemacht. Die Reflexionsstudie hält denn auch explizit fest, dass keine Einschätzung oder Bewertung vorgenommen werden kann, ob die vorliegende Reflexionseinwirkung als gesetzlich zulässig oder unzulässig zu betrachten ist. Entgegen der Auffassung des Gemeinderats wird mit der Reflexionsstudie nur eruiert, ob im konkreten Fall eine Übermässigkeit der Blendwirkung möglich erscheint, was zur Folge hat, dass der Gemeinderat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen hat.