Das Bundesgericht legte dabei seinem Entscheid einerseits die Sachverhaltsabklärungen des Verwaltungsgerichts zugrunde, welches sich seinerseits auf die Erkenntnisse von vier Augenscheinen sowie einen von zwei kantonalen Ämtern verfassten Bericht abstützte. Sodann berücksichtigte das Bundesgericht die Vernehmlassungen des Bundesamts für Umwelt BAFU, welches die konkreten Werte bezüglich Intensität des reflektierten Sonnenlichts in Relation zur Absolutblendung (Eine Absolutblendung liegt vor bei einer Leuchtdichte, an welche sich das Auge nicht mehr anpassen kann) sowie in Relation zur Leuchtdichte des direkten Sonnenlichts setzte.