USG habe verneinen dürfen (BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E.5.5). Das Bundesgericht legte dabei seinem Entscheid einerseits die Sachverhaltsabklärungen des Verwaltungsgerichts zugrunde, welches sich seinerseits auf die Erkenntnisse von vier Augenscheinen sowie einen von zwei kantonalen Ämtern verfassten Bericht abstützte.