Im zitierten Fall verneinte das Bundesgericht die Schädlichkeit der Blendwirkungen aufgrund der im Vergleich mit dem Sonnenlicht geringen Leuchtdichte und den natürlichen Abwehrreflexen des Menschen. Sodann führte es aus, dass auch wenn die Blendwirkung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit während etwas mehr als der vorinstanzlich festgestellten 15 Minuten für einen bestimmten Punkt (bzw. maximal 30 Minuten für den gesamten unteren Sitzplatz) als unangenehm empfunden werden könnte, die Vorinstanz doch insgesamt eine erhebliche Störung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 14 lit. b USG habe verneinen dürfen (BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E.5.5).