Der Gemeinderat stützt seinen Entscheid auf die Reflexionsstudie. Er erwog im angefochtenen Beschluss, dass die Verfasser der Reflexionsstudie zur Erkenntnis gelangt seien, dass durch die Reflektionen des Sonnenlichts der installierten Anlage auf dem Gebäude Nr. 946 auf dem Grundstück 241 die Liegenschaft an der R-Strasse übermässig beeinträchtigt sei und eine Massnahme zur Reduktion der Blendwirkung angezeigt sei. Gestützt darauf schloss der Gemeinderat auf die Sanierungspflicht der PV-Anlage und ordnete Massnahmen an. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Reflexionsstudie entgegen den Ausführungen des Gemeinderats keine Übermässigkeit der Immissionen