{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-633_2023-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7842", "Checksum": "2dc5e74a34bbff96a353da28c827869f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.633"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 23.06.2023 EBVU 22.633"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 23.06.2023 EBVU 22.633"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 23.06.2023 EBVU 22.633"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\r\nImmissionen; Blendwirkung; Photovoltaikanlage\r\n- Die umweltrechtlich relevante Blendungswirkung von spiegelnden Flächen ist von der Intensität der Reflexionen und von deren Einwirkungsdauer abhängig (Erw. 5.2). \r\n- Es darf nicht einfach auf die Zeitdauer, während der eine Absolutblendung vorliegt, abgestellt werden, sondern es ist auch die Intensität der Reflexionen während dieser Zeit zu berücksichtigen (Erw. 5.2).\r\n- Begriff der Absolutblendung (Erw. 5.2).\r\n- Auflistung möglicher Massnahmen zur Minimierung der Reflexwirkung (Erw. 5.3)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:44", "Checksum": "6915faa1a797867ded8d8496bd93d605", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 23.06.2023 EBVU 22.633\nRegeste:\n\r\nImmissionen; Blendwirkung; Photovoltaikanlage\r\n- Die umweltrechtlich relevante Blendungswirkung von spiegelnden Flächen ist von der Intensität der Reflexionen und von deren Einwirkungsdauer abhängig (Erw. 5.2). \r\n- Es darf nicht einfach auf die Zeitdauer, während der eine Absolutblendung vorliegt, abgestellt werden, sondern es ist auch die Intensität der Reflexionen während dieser Zeit zu berücksichtigen (Erw. 5.2).\r\n- Begriff der Absolutblendung (Erw. 5.2).\r\n- Auflistung möglicher Massnahmen zur Minimierung der Reflexwirkung (Erw. 5.3).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.633\n\nENTSCHEID vom 23. Juni 2023\n\nA._____ AG; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ von 24. Oktober\n2022 betreffend Sanierung Photovoltaikanlage, Parzelle aaa; Gutheissung\n\n2. Ausgangslage\n\nMit Beschluss vom 26. April 2021 erteilte der Gemeinderat Q._____ der heutigen Beschwerdeführerin\ndie Baubewilligung für eine Photovoltaik-Indachanlage (Modell Sunskin Roof von Eternit) auf dem Gebäude auf der Parzelle aaa, R-Strasse. Die Bauparzelle aaa wie auch die Liegenschaften R-Strasse\n(Parzelle bbb) und R-Strasse (Parzelle ccc) der heutigen Beschwerdegegner sind gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde Q._____ vom 27. September 2020 der Dorfkernzone D2 gemäss § 9 der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom 27. September 2020 (BNO) zugewiesen.\n\nNach Ausführung der PV-Anlage erhoben die heutigen Beschwerdegegner Immissionsklage und beanstandeten übermässige Blendwirkung, verursacht durch die PV-Anlage. In der Folge vereinbarten\ndie Parteien die Einholung eines Gutachtens. Gestützt auf die Reflexionsstudie Q._____, R-Strasse\nder B._____ AG vom 26. September 2022 (nachfolgend: Reflexionsstudie) ordnete der Gemeinderat\nim angefochtenen Beschluss Massnahmen an, gegen die sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet.\n\n4. Rechtliche Ausgangslage\n\n4.1\n\nDer Gemeinderat erachtet die umstrittene PV-Anlage für sanierungspflichtig. Die Sanierung ist in\nArt. 16 ff. USG geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften dieses\nGesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Die\nBestimmungen über die Sanierung beziehen sich auf Anlagen, die älter sind als die Vorschriften, denen sie nicht genügen (sogenannte nachträgliche Fehlerhaftigkeit). Nicht erfasst sind Anlagen, welche\nVorschriften missachten, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage galten (sogenannte ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Vorliegend haben sich die relevanten Umweltnormen seit Erteilen der\nBaubewilligung nicht geändert. Eine Sanierung im Sinne von Art. 16 ff. USG ist deshalb nicht angezeigt. Dies schliesst indessen nicht aus, dass ein allenfalls vorschriftswidriger Zustand nachträglich\nkorrigiert werden könnte. Die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung erscheint gerade in jenen Fällen als angezeigt, wo – wie vorliegend – die Immissionen bei\nErteilen der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen wurden oder wo eine zuverlässige\nPrognose schwierig ist. Die Herstellung des rechtmässigen Zustands setzt in diesen Fällen eine umfassende Interessenabwägung voraus. Dabei kommt dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz nicht dasselbe Gewicht zu wie beim vollständigen Widerruf einer\n\nVersand:\nVerfügung, zumal der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen weniger stark ausfällt (Urteil des\nBundesgerichts [BGer] 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).\n\nIm Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Anlage umweltschutzrechtlichen Bestimmungen widerspricht. Gegebenenfalls ist dann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die nachträgliche\nAnordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung verhältnismässig ist.\n\n4.2\n\n"}