Eine weitere Möglichkeit wäre grundsätzlich auf die Festlegung der Anzahl Geschosse zu verzichten und einzig auf die Einhaltung der Gesamthöhe abzustellen. Da die Gemeinde Q. jedoch keine anderslautende Regelung getroffen hat, ist § 23 Abs. 2 BauV vorliegend mit allen Konsequenzen anzuwenden. 3 von 3