Schliesslich ist dem Gemeinderat darin beizupflichten, dass die Regelung nach § 23 Abs. 2 BauV betreffend den haushälterischen Umgang mit dem Boden je nach Situation zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Die Bestimmung lässt jedoch Raum für eine abweichende kommunale Regelung. So könnte in der BNO geregelt werden, dass Abgrabungen, die für die Erschliessung erforderlich sind, von der Drittelsregelung ausgenommen sind. Eine weitere Möglichkeit wäre grundsätzlich auf die Festlegung der Anzahl Geschosse zu verzichten und einzig auf die Einhaltung der Gesamthöhe abzustellen.