Es mag zutreffen, dass die Abgrabung lediglich der Erschliessung dient. Dies ändert jedoch nichts am Auslegungsergebnis. § 23 Abs. 2 BauV stellt nämlich nicht auf den Zweck der Abgrabung ab, sondern gilt absolut (vgl. Entscheid des Baudepartements [heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt], BDRA 04.494 vom 7. Dezember 2004, Erw. 6.1). Durch die Drittelsregelung soll in casu verhindert werden, dass durch die Abgrabungen auf einem grösseren Teil der Fassadenlänge das Gebäude als dreigeschossig in Erscheinung tritt. Sinn und Zweck der Norm liegt in erster Linie also vor allem darin, das optische Erscheinungsbild eines Gebäudes zu regulieren.