Auch die historische Betrachtungsweise führt zu diesem Schluss. So entspricht § 23 Abs. 2 BauV wörtlich § 15 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV; SAR 713.111, ausser Kraft). Gemäss ABauV war klar, dass pro Fassade höchstens ein Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden darf (vgl. Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau [BNR], Version 3.1 von 2014, Rz. 585). Mit Inkrafttreten der BauV hat sich hieran nichts geändert. Es bestehen vorliegend somit keine Anhaltspunkte, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Eine vom klaren Wortlaut abweichende Auslegung rechtfertigt sich nicht.