Gemäss § 23 Abs. 2 BauV dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden. Der Begriff "Fassadenlänge" wird im kantonalen Recht nicht näher definiert. Nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch werden darunter die vertikalen Seiten- und Stirnwände eines Gebäudes verstanden (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 7. März 2018 [WBE.2017.253/WBE.2017.247], Erw. 2.5.2, S. 14; AGVE 1997, S. 336 f.). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann der Begriff der Fassadenlänge im Normalfall mit jenem der Gebäudelänge gleichgesetzt werden (VGE vom 7. März 2018 [WBE.2017.253/ WBE.2017.247], Erw. 2.5.2, S. 14;