Hinter der Messweise eines Untergeschosses nach § 23 Abs. 2 BauV steht somit das Ziel einer einheitlichen Anwendung im Kanton Aargau. Eine einheitliche Anwendung kantonaler Baubegriffe und Messweisen lässt den Gemeinden kein nennenswertes Selbstbestimmungsrecht. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles gilt es deshalb zu berücksichtigen, dass die Autonomie des Gemeinderats bei der Auslegung von § 23 Abs. 2 BauV entsprechend eingeschränkt ist. 4.2 Auslegung von § 23 Abs. 2 BauV