4.1.2 Wenn es um die Anwendung von kommunalen Rechts geht, zu dessen Setzung die Gemeinde autonom war, haben die Gemeinden auch einen erheblichen Beurteilungsspielraum in der Auslegung ihrer Erlasse. Die kantonalen Behörden verfügen daher nur über eine beschränkte Überprüfungsbefugnis. Der Gemeinde kann auch bei der Anwendung von kantonalem Recht Autonomie zustehen. Das ist dann der Fall, wenn das kantonale Recht den rechtsanwendenden Behörden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit belässt (BGE 118 Ia 218, Erw. 3a, S. 219).