Versand: einer gesetzlichen Bestimmung nicht den wahren Sinn wiedergibt bzw. wenn die dem Wortlaut entsprechende Auslegung zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann und die gegen das Gerechtigkeitsgefühl und den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verstossen (BGE 127 III 318, Erw. 2c, S. 322 f.; 113 V 74, Erw. 3c, S. 77, mit Hinweisen; 124 II 193, Erw. 5, S. 198 f.; siehe auch Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 191 f.). Ist der Wortlaut klar und bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt, rechtfertigt sich eine vom Wortlaut abweichende Auslegung nicht. Im Verwaltungsrecht ist