Unter den Parteien ist strittig, wie der Begriff "Fassadenlänge" in § 23 Abs. 2 BauV zu verstehen ist. Während der Gemeinderat die Auffassung vertritt, die Drittelsregelung beziehe sich auf den gesamten Gebäudeumfang, also die Summe der Fassadenlinien über die gesamte Gebäudeabwicklung, sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, dass nur die jeweilige Fassadenlänge auf der fraglichen Gebäudeseite massgeblich sei. Es geht damit um die Auslegung des Begriffs Fassadenlänge. Unbestritten ist, dass nordwestseitig eine Abgrabung des Untergeschosses auf der gesamten Länge erfolgen soll. 4.1 Grundsätze der Auslegung