Aufgrund der Abgrabungen an der gesamten Nordwestfassade des Untergeschosses stellt sich die Frage, ob dieses noch als Untergeschoss im Sinne von § 23 Abs. 2 BauV qualifiziert werden kann. Im Verneinungsfall wäre es als Vollgeschoss zu behandeln, womit das Bauvorhaben drei Vollgeschosse aufweisen würde und somit in der Wohnzone 2 nicht bewilligungsfähig wäre (vgl. § 13 Abs. 1 BNO; W2).