Für Untergeschosse gilt, sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, dass sie auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden dürfen (§ 23 Abs. 2 BauV). Die Gemeinde Q. hat keine abweichende Regelung getroffen, weshalb die Bestimmung nach kantonalem Recht anwendbar ist. Demnach gilt e contrario ein Untergeschoss, das zu mehr als einen Drittel der Fassadenlänge abgegraben ist, als Vollgeschoss (§ 23 Abs. 2 BauV e contrario). Aufgrund der Abgrabungen an der gesamten Nordwestfassade des Untergeschosses stellt sich die Frage, ob dieses noch als Untergeschoss im Sinne von § 23 Abs. 2 BauV qualifiziert werden kann.