{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-594_2023-06-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7784", "Checksum": "800eb2ce2f50b36723262221103bde60"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.594"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.06.2023 EBVU 22.594"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.06.2023 EBVU 22.594"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.06.2023 EBVU 22.594"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fassadenlänge, Abgrabung, Untergeschoss\r\n\r\n§ 23 Abs. 2 BauV kann nur so verstanden werden, dass die Drittelsregelung bei jeder einzelnen Fassade (für sich betrachtet) einzuhalten ist. 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Beurteilung\n\nFür Untergeschosse gilt, sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, dass sie auf höchstens einem\nDrittel der Fassadenlänge abgegraben werden dürfen (§ 23 Abs. 2 BauV). Die Gemeinde Q. hat keine\nabweichende Regelung getroffen, weshalb die Bestimmung nach kantonalem Recht anwendbar ist.\nDemnach gilt e contrario ein Untergeschoss, das zu mehr als einen Drittel der Fassadenlänge abgegraben ist, als Vollgeschoss (§ 23 Abs. 2 BauV e contrario). Aufgrund der Abgrabungen an der gesamten Nordwestfassade des Untergeschosses stellt sich die Frage, ob dieses noch als Untergeschoss im Sinne von § 23 Abs. 2 BauV qualifiziert werden kann. Im Verneinungsfall wäre es als\nVollgeschoss zu behandeln, womit das Bauvorhaben drei Vollgeschosse aufweisen würde und somit\nin der Wohnzone 2 nicht bewilligungsfähig wäre (vgl. § 13 Abs. 1 BNO; W2).\n\nUnter den Parteien ist strittig, wie der Begriff \"Fassadenlänge\" in § 23 Abs. 2 BauV zu verstehen ist.\nWährend der Gemeinderat die Auffassung vertritt, die Drittelsregelung beziehe sich auf den gesamten\nGebäudeumfang, also die Summe der Fassadenlinien über die gesamte Gebäudeabwicklung, sind die\nBeschwerdeführenden der Ansicht, dass nur die jeweilige Fassadenlänge auf der fraglichen Gebäudeseite massgeblich sei. Es geht damit um die Auslegung des Begriffs Fassadenlänge. Unbestritten\nist, dass nordwestseitig eine Abgrabung des Untergeschosses auf der gesamten Länge erfolgen soll.\n\n4.1 Grundsätze der Auslegung\n\n4.1.1\nDie Auslegung einer Rechtsnorm stützt sich auf verschiedene Auslegungselemente: Lehre und Rechtsprechung unterscheiden das grammatikalische, systematische, historische, zeitgemässe und teleologische Element (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 25 N 3). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung\n(Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 128 III 113,\nErw. 2a, S. 114 f.; 126 V 468, Erw. 5a, S. 472 f.; 114 Ia 191, Erw. 3aa, S. 196; TSCHANNEN/ZIM-\nMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 25 N 3). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen\nmöglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dabei darf und muss demnach vom Wortlaut abgewichen werden, wenn der Wortlaut\n\nVersand:\neiner gesetzlichen Bestimmung nicht den wahren Sinn wiedergibt bzw. wenn die dem Wortlaut entsprechende Auslegung zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann und die\ngegen das Gerechtigkeitsgefühl und den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verstossen (BGE\n127 III 318, Erw. 2c, S. 322 f.; 113 V 74, Erw. 3c, S. 77, mit Hinweisen; 124 II 193, Erw. 5, S. 198 f.;\nsiehe auch Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 191 f.). Ist der Wortlaut\nklar und bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung\nwiedergibt, rechtfertigt sich eine vom Wortlaut abweichende Auslegung nicht. Im Verwaltungsrecht ist\ndie teleologische Auslegung besonders bedeutsam, weil es stets um die Erfüllung von Staatsaufgaben\ngeht, die ihren je besonderen Zweck haben. In der Regel wir die teleologische Auslegung mit einer\ngeltungszeitlichen Auslegung kombiniert, d.h. man fragt nach Sinn und Zweck einer Norm im Lichte\nder aktuellen Gegebenheiten und Wertvorstellungen. Vor allem bei der Anwendung jüngerer Normen\ngewinnt auch die historische Auslegung eine gewisse Bedeutung (vgl. zum Ganzen: TSCHANNEN/ZIM-\nMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 25 N 5 mit weiteren Hinweisen).\n\n4.1.2\nWenn es um die Anwendung von kommunalen Rechts geht, zu dessen Setzung die Gemeinde autonom war, haben die Gemeinden auch einen erheblichen Beurteilungsspielraum in der Auslegung ihrer\nErlasse. Die kantonalen Behörden verfügen daher nur über eine beschränkte Überprüfungsbefugnis.\nDer Gemeinde kann auch bei der Anwendung von kantonalem Recht Autonomie zustehen. Das ist\ndann der Fall, wenn das kantonale Recht den rechtsanwendenden Behörden eine relativ erhebliche\nEntscheidungsfreiheit belässt (BGE 118 Ia 218, Erw. 3a, S. 219). Dies trifft dann zu, wenn der erstinstanzliche Vollzug der kantonalen Bestimmung der Gemeinde übertragen ist und zudem die Art der zu\nregelnden Materie für ein kommunales Selbstbestimmungsrecht Raum lässt (BGE 136 I 395,\nErw. 3.2.3, S. 398 f.).\n\n"}