Einzig der periodische Unterhalt (Streichen) der Fenster entfiele bei den von Beschwerdeführenden bevorzugten Fenster aufgrund der äusserlichen Metall-Beschichtung weitgehend. Auch verhindern die umstrittenen Auflagen eine zonenkonforme Nutzung nicht und ist der verhältnismässig geringe Mehraufwand im Unterhalt angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses am Ortsbildschutz bzw. den umstrittenen Massnahmen als zumutbar zu betrachten. Zusammenfassend stützt sich die umstrittene Auflage (Holzfenster anstelle von Holz-/Metallfenstern) auf eine genügende gesetzliche Grundlage, liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und erweist sich auch als verhältnismässig.