gend Holz, zu beachten ist (Ziff. 3). Dass die Durchsetzung von Holzfenstern im Ortsbildschutzbereich vertretbar ist, haben sodann verschiedene Gerichtsurteile festgehalten (vgl. etwa Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2013/116 vom 14. Mai 2014; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2003.00247 vom 10. März 2004). An der Ausführung der Fenster aus Holz besteht folglich ein wesentliches öffentliches Interesse.