Einer gesetzlichen Grundlage bedarf indes auch ein weniger schwerwiegender Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Vorliegend besteht diese in den angeführten Erhal- tungs- und Einordnungsvorschriften der BNO. Auch wenn diese relativ unbestimmt sind, genügen sie angesichts des eher geringen Eingriffs in die Eigentumsfreiheit als gesetzliche Grundlage.