Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 174). 3.2 Beurteilung 3.2.1 Die Pflicht der Beschwerdeführenden, reine Holzfenster anstelle von Holz-/Metallfenstern an ihrer Liegenschaft zu montieren, stellt einen Eingriff in ihre Eigentumsfreiheit dar. Der Eingriff ist jedoch nicht schwerwiegend. Zwar sind Holzfenster aufwendiger im Unterhalt als Holz-/Metallfenster, dafür günstiger in der Anschaffung. Zudem bleibt es den Beschwerdeführenden erlaubt, die Fenster in der von ihnen gewünschten Farbe anzustreichen. Einer gesetzlichen Grundlage bedarf indes auch ein weniger schwerwiegender Eingriff in die Eigentumsfreiheit.